6B_606/2012 vom 6. Februar 2013 E. 1.3) abzulehnen (vgl. zum Ganzen BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, N. 43, 51 zu Art. 9 StPO, m. H.). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO; Urteil des Bundesgericht 6B_144/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2). Der Anklagegrundsatz ist grundsätzlich zu beachten. Vor Bundesgericht rügte der Beschuldigte jedoch nur eine Verletzung des Anklagegrundsatzes hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes der Gehilfenschaft zum Betrug (pag. 19 235 f.). Mit Verweis