schwert oder gar verunmöglicht wird. Der Anklagegrundsatz ist als Orientierungshilfe aufzufassen, die der Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung dient. Weil eine allzu ausführliche Darstellung und Erörterung das Gericht zum Nachteil des Beschuldigten auf eine Weise beeinflussen könnte, die es als «vorbefasst» erscheinen liesse, sind eine allzu hohe Umschreibungsdichte (BGE 103 Ia 6 E. 1b S. 6) ebenso wie überspitzt formalistische Anforderungen an die Anklageschrift (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.2; 6B_606/2012 vom 6. Februar 2013 E. 1.3) abzulehnen (vgl. zum Ganzen BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, N. 43, 51 zu Art. 9 StPO, m. H.).