Eine allzu detaillierte Anklageschrift birgt die Gefahr, den Richter zu Ungunsten des Beschuldigten zu beeinflussen, zumal ihm ein ausführliches Subsumtionsprogramm vorgelegt wird. Wie präzise eine Anklage umschrieben sein muss, damit einerseits dem Anklagegrundsatz Genüge getan wird und andererseits genügend Spielraum eingeräumt wird, um seine Aufgabe wahrzunehmen und die materielle Wahrheit zu ergründen, kann nicht abstrakt bestimmt werden. Ist der Anklagesachverhalt zu weit umschrieben, wird der Anklagegrundsatz verletzt. Wird er zu eng umschrieben, schränkt man damit das Gericht dermassen ein, dass eine eigentliche Sachverhaltsentwicklung im Rahmen eines Beweisverfahrens stark er-