Ergänzend sei erwähnt, dass sich die qualitativen Anforderungen an den Inhalt der Anklageschrift aus dem Gebot der Genauigkeit ergeben, die quantitativen durch das Gebot, sich auf das Notwendigste zu beschränken. Das Gebot, sich möglichst kurz zu halten, dient vor allem der Waffengleichheit. Die beschuldigte Person hat im Gegensatz zum Staatsanwalt vor Beginn des Hauptverfahrens keine Möglichkeit, ihre Sicht des Sachverhalts darzulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_357/2013 vom 29. August 2013 E. 1.1). Eine allzu detaillierte Anklageschrift birgt die Gefahr, den Richter zu Ungunsten des Beschuldigten zu beeinflussen, zumal ihm ein ausführliches Subsumtionsprogramm vorgelegt wird.