325 StPO N 7 sowie BGer 6B_186/2010 vom 23.04.2010 E. 2.3). Anders gesagt, liegt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes nur vor, wenn der Beschuldigte (vor dem Hauptverfahren) nicht in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert wurde. Wurden dem Beschuldigten in den Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft die Vorwürfe detailliert erläutert, haben diesbezüglich untergeordnete Lücken in der Anklageschrift nicht zwingend zur Folge, dass der Beschuldigte sich nicht genügend auf die Hauptverhandlung vorbereiten konnte. Relevant ist zudem, ob sich der Vorwurf nicht implizit aus der dargestellten Sachlage ergibt (HEIMGARTNER/NIGGLI, BSK StPO, a.a.O., Art. 325 StPO N 37).