Der sich mit der Sache befassende Staatsanwalt hat das Untersuchungsergebnis mit den erforderlichen Tatbestandsmerkmalen der einschlägigen Strafbestimmungen zu vergleichen und den für die rechtliche Würdigung notwendigen Sachverhalt in der Anklage darzustellen. Der Kern der Anklage umfasst dabei die nach Ansicht des Staatsanwaltes zutreffenden tatsächlichen Elemente für die rechtliche Qualifikation unter einen Tatbestand (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 325 StPO N 6).