Im Zusammenhang mit den Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt werden, ist festzuhalten, dass die Anklageschrift selbst eine doppelte Funktion erfüllt: Einerseits eine Umgrenzungsfunktion und andererseits eine Informationsfunktion (BGE 120 IV 348 ff., E. 2c S. 354; BGer 6P.183/2006 vom 19.03.2007 E. 4.2). Kernstück bildet die Darstellung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat. Das Verfassen der Anklageschrift orientiert sich am eventuell vorliegenden gesetzlichen Tatbestand, dessen einzelne Tatbestandselemente in der Anklageschrift als in tatsächlicher Hinsicht (durch den Beschuldigten) erfüllt darzustellen sind.