18 600 f.): Das Akkusationsprinzip (auch: Anklagegrundsatz) besagt, dass ein den Beschuldigten verurteilendes Erkenntnis nur gestützt auf eine Anklage ergehen kann, die vom Ankläger einem von diesem unabhängigen Richter zur Beurteilung unterbreitet wurde. Sodann folgt aus dem Anklagegrundsatz, dass die Anklage das Prozessthema fixiert. Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sowie des Urteils können demnach nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegt werden (vgl. zum Ganzen SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 205 ff.).