Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Anklagegrundsatz, Art. 9 Abs. 1 StPO). Für die theoretischen Grundsätze zum Anklagegrundsatz wird auf folgende zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, welchen sich die Kammer anschliesst, verwiesen (S. 18 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung, pag. 18 600 f.):