Die Vorinstanz habe erkannt, dass der Sachverhalt zwar knapp, jedoch genügend konkret umschrieben sei. Aufgrund der beschränkten Kognition seien formelle Gründe, wie eine unzureichende Anklageschrift, nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens (pag. 19 424, 19 451). 7.3 Vorbringen der Strafklägerin Die Strafklägerin schloss sich den Ausführungen des stv. Generalstaatsanwalts an. Ergänzend verwies sie zum Inhalt der Anklageschrift auf Art. 325 StPO. Mit der neuen StPO sei ein dogmatischer Wechsel erfolgt. Der Anklagesachverhalt sei nun knapp zu umschreiben. Eine Vorlage der einzelnen Beweismittel werde nicht mehr vorausgesetzt.