9 insgesamt unzureichend umschrieben (pag. 19 424). Im Plädoyer kam die Verteidigerin hierauf zurück und beantragte zufolge angeblicher Verletzung des Anklagegrundsatzes einen Freispruch für den Beschuldigten (pag. 19 444). 7.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Der stv. Generalstaatsanwalt hielt dafür, der Anklagegrundsatz sei von Amtes wegen von jeder Instanz zu beachten. Die Vorinstanz habe erkannt, dass der Sachverhalt zwar knapp, jedoch genügend konkret umschrieben sei.