Dass der Beschuldigte mit den Vorwürfen bereits mehrfach konfrontiert worden sei, vermöge die mangelhafte Anklageschrift nicht zu heilen. Hinsichtlich Gehilfenschaft zum Betrug enthalte der Anklagesachverhalt keine Angaben, wer mit «er wusste, dass es F.________ darum ging, …» gemeint sei und wer welche Handlungen getätigt (u.a. Vorspiegelung von Tatsachen, Arglist) bzw. wer welchen Schaden erlitten habe. Der Vorwurf sei lediglich in einem Satz und