IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Eine Erhöhung oder Änderung der Strafe wurde jedoch ausdrücklich nicht angestrebt (pag. 18 737 ff.). In Bezug auf den geforderten zusätzlichen Schuldspruch, im Falle der Ausfällung nicht aber hinsichtlich des Strafmasses (BGE 135 VI 87 E.6; 143 IV 214 E. 5.2.1), darf das erstinstanzliche Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, das Verschlechterungsverbot gilt diesbezüglich nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Betreffend die übrigen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils ist das Verbot der reformatio in peius hingegen zu beachten.