VII.2. und VII.3.). Desgleichen die Bezahlung der entsprechenden Parteientschädigung an die Strafklägerin im vorinstanzlichen und ersten oberinstanzlichen Verfahren. Die Kammer ist an die Erwägungen des Bundesgerichts gebunden (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1). Sie verfügt vorliegend über beschränkte Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung in der Berufungserklärung vom 27. Juli 2016 auf die Forderung eines zusätzlichen Schuldspruches wegen Gehilfenschaft zum Betrug (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).