Zufolge Aufhebung des Urteils vom 15. September 2017 ist für den Schuldspruch wegen Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern eine neue Strafe festzusetzen. Dabei darf das ursprüngliche Strafmass nicht überschritten werden, da nur der Berufungsführer Beschwerde beim Bundesgericht geführt hat (BGE 135 VI 87 E.6; 143 IV 214 E. 5.2.1). Da die Forderungen der Strafklägerin von F.________ vollständig beglichen worden sind, fungiert diese nur noch als Strafklägerin. Die Zivilklage ist hinfällig geworden (Ziff. VII.2. und VII.3.).