Von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber der Freispruch des Beschuldigten von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zum Betrug (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), dessen Schuldspruch wegen Brandstiftung sowie die dafür ausgefällte Freiheitsstrafe von 19 Monaten und die Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (Ziff. V.1., V.1. und V.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Zufolge Aufhebung des Urteils vom 15. September 2017 ist für den Schuldspruch wegen Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern eine neue Strafe festzusetzen.