8 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dies gilt auch, soweit weiter verfügt wurde, dass sämtliche beschlagnahmten und sich noch bei den Akten befindlichen Unterlagen als Beweismittel bei den Akten bleiben (Ziff. VIII.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber der Freispruch des Beschuldigten von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zum Betrug (Ziff.