allenfalls eine Falschaussage gemacht haben könnte und der Beschwerdeführer keinen ausländischen Namen trägt, konnte der Fall am 14. September 2017 – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht als spruchreif angesehen werden. Die Sache ist auch aus diesem Grund zur Beweisergänzung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich damit, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. In Rechtskraft erwachsen ist das Urteil des WSG vom 18. Januar 2016 insoweit, als der Beschuldigte des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern, begangen zwischen dem 5. Juni 2014 und dem 3. Juli 2014, schuldig erklärt wurde (Ziff. V.2.