Nach Abschluss der Parteiverhandlung zieht sich das Gericht zur geheimen Urteilsberatung zurück (Art. 348 Abs. 1 StPO). Ist der Fall noch nicht spruchreif, entscheidet es, die Beweise zu ergänzen und die Parteiverhandlung wieder aufzunehmen (Art. 349 StPO). G.________ bestätigte anlässlich ihrer Befragung nicht, dass F.________ ihr als Verantwortlichen für die Brandstiftung eine Person mit einem "Balkan-Namen" genannt habe. Nachdem Hinweise bestehen, dass G.________ allenfalls eine Falschaussage gemacht haben könnte und der Beschwerdeführer keinen ausländischen Namen trägt