Sie legt auch nicht dar, weshalb sie nicht auf die Aussagen von R.________ und S.________ abstellt. Dies ist aber unerlässlich, zumal die Darstellung dieser Zeugen der Feststellung der Vorinstanz, wonach der Brand nicht von E.________, sondern vom Beschwerdeführer verursacht worden sein soll, widerspricht. Die Vorinstanz kommt ihrer Begründungspflicht in diesem Punkt nicht nach und verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Die Sache ist bereits aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt unter Einbezug sämtlicher Zeugenaussagen neu würdigt.