folgende Rügen des Beschuldigten in Rückweisung der Sache an das Obergericht des Kantons Bern zwecks Neubeurteilung gut: Die Vorinstanz beschränkt sich darauf, festzuhalten, dass ein Teil der Zeugen bzw. der Mitbeschuldigten eine Beteiligung des Beschwerdeführers bestätigen würden. Dass ein Teil dieser Zeugen angaben, von E.________ erfahren zu haben, dass Letzterer das Restaurant "P.________" selber angezündet haben soll, lässt die Vorinstanz unerwähnt. Sie legt auch nicht dar, weshalb sie nicht auf die Aussagen von R.________ und S.________ abstellt.