Die Verurteilung basiere im Wesentlichen auf den Aussagen E.________s. Auf diese könne, entgegen dem Ergebnis der Vorinstanz, aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit nicht abgestellt werden. Zudem habe die Kammer Aussagen unabhängiger Zeugen, welche mithin weder direkt noch indirekt vom Brand profitiert hätten, unberücksichtigt gelassen (pag. 19 222 ff.). Das Bundesgericht hiess in E. 1.4.2 und E. 2.3 des Urteils 6B_160/2018 vom 21. März 2019 (pag. 19 261 ff.) folgende Rügen des Beschuldigten in Rückweisung der Sache an das Obergericht des Kantons Bern zwecks Neubeurteilung gut: