Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2, m. H.; 123 IV 1 E. 1 S. 3). Der Beschuldigte rügte vor Bundesgericht eine unvollständige, willkürliche Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anklagegrundsatzes betreffend den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum Betrug. Die Verurteilung basiere im Wesentlichen auf den Aussagen E.________s.