Die Strafklägerin schloss sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an (pag. 19 424). 6.4 Beurteilung durch die Kammer Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu