6.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Berufungsführerin 2 hielt dafür, vorliegend sei das Urteil nur noch betreffend die vor Bundesgericht gerügten Punkte und damit mit beschränkter Kognition überprüfbar. Was vor Bundesgericht nicht gerügt worden sei, könne nicht Gegenstand der Neubeurteilung sein. Das Bundesgericht habe das Urteil zur Ergänzung der Beweiswürdigung zurückgewiesen (pag. 19 424, 19 451). 6.3 Vorbringen der Strafklägerin Die Strafklägerin schloss sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an (pag.