2. Er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu einer ins richterliche Ermessen zu stellenden Freiheitsstrafe zu verurteilen. 3. Ferner sei er zur Bezahlung eines angemessenen Teils der auf ihn entfallenden 1. und 2. instanzlichen Verfahrenskosten sowie zu den Parteikosten der Privatklägerin im hiesigen Verfahren um Neubeurteilung gemäss vorzugelender Kostennote zu verurteilen.