1. A.________ sei schuldig zu sprechen a. Der Brandstiftung, begangen am 11. Februar 2006 in J.________(Ort) (Ziffer I.C.1. der Anklageschrift). b. Der Gehilfenschaft zum Betrug, begangen am 11. Februar 2006 in J.________(Ort), zum Nachteil der C.________ (Ziffer I.C.1. der Anklageschrift). 2. Er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu einer ins richterliche Ermessen zu stellenden Freiheitsstrafe zu verurteilen.