1. zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag. Der Vollzug sei aufzuschieben mit einer Probezeit von zwei Jahren; 2. zur anteilsmässigen Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von 800.00 gemäss Art. 21 VKD). III.