Die Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin (nachfolgend Generalstaatsanwaltschaft), vertreten durch den stv. Generalstaatsanwalt Q.________, stellte folgende Anträge (pag. 19 466 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 18. Januar 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen zwischen dem 5. Juni und 3. Juli 2014, für schuldig erklärt wurde und hierfür in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.00, ausmachend total Fr. 150.00 (Probezeit 2 Jahre) verurteilt wurde (Ziff. V. 2. des erstinstanzlichen Urteils-