Die Verfahrenskosten des vorliegenden zweiten oberinstanzlichen Verfahrens seien durch den Staat zu tragen. 8. Dem Berufungskläger sei eine angemessene Aufwandentschädigung in der Höhe von mindestens CHF 1'500.00 zu bezahlen. 9. Dem Berufungskläger sei eine Genugtuung in der Höhe von mindestens CHF 8'000.00 zu bezahlen.