4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung holte das Berufungsgericht einen Strafregisterauszug, datierend vom 19. Februar 2020 (pag. 19 366), einen Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, datierend vom 3. Februar 2020 (pag. 19 363 f.) sowie einen Leumundsbericht, datierend vom 3. Februar 2020 (pag. 19 359 ff.) über den Beschuldigten ein. Sodann wurden auf Antrag des Beschuldigten drei Rechnungen vom 18. Juni 2007 der O.________ AG zu den Akten erkannt (pag. 19 317 ff, 19 322 ff., 19 343). Weitere von der O.____