Dabei rügte der Beschuldigte in erster Linie angebliche Verfahrensfehler, welche dieser Kammer im Rahmen der Erstbeurteilung unterlaufen seien. Mit Beschluss vom 21. Februar 2020 wurde das Gesuch abgewiesen (vgl. amtliche Akten im Verfahren SK 19 283 pag. 153 ff.). Mit Schreiben vom 3. 4 März 2020 erklärte Rechtsanwältin B.________ namens und auftrags des Beschuldigten, auf das Ergreifen des Rechtsmittels zu verzichten (vgl. amtliche Akten im Verfahren SK 19 283, pag. 187).