3. Ausstandsgesuch Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 lehnte der Beschuldigte (und Gesuchsteller) gestützt auf Art. 56 Bst. b und f Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Besetzung der Kammer (Oberrichter Schmid [Vorsitz], Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Aebi) ab. Die Oberrichterin sowie die Oberrichter seien befangen und hätten für das Berufungsverfahren SK 19 128 in den Ausstand zu treten (vgl. amtliche Akten im Verfahren SK 19 283 pag. 1 ff.). Dabei rügte der Beschuldigte in erster Linie angebliche Verfahrensfehler, welche dieser Kammer im Rahmen der Erstbeurteilung unterlaufen seien.