2. Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 nahm und gab die Kammer Kenntnis vom Bundesgerichtsurteil 6B_160/2018 vom 21. März 2019 (Ziff. 1, pag. 19 276). In der nämlichen Verfügung stellte sie fest, dass die Strafklägerin (ehemals Straf- und Zivilklägerin), hinsichtlich des Beschuldigten keine Berufung erklärt hatte, womit der entsprechende Status und die Bezeichnung als Berufungsführerin 3 entfielen (Ziff. 2, pag. 19 276). In Umsetzung des bundesgerichtlichen Urteils wurde die Befragung des Beschuldigten, E.________s und I.________s – je als Zeugen, sowie von G.________ als Auskunftsperson in Aussicht gestellt (Ziff.