19 077) sowie für das erstinstanzliche Verfahren die Auszahlung einer Parteientschädigung gemäss Kostennote geltend. Letztlich forderte er eine Genugtuung von mind. CHF 5‘000.00, eine Aufwandsentschädigung von CHF 1‘000.00 zulasten der Staatskasse des Kantons Bern sowie die unentgeltliche Rechtspflege und Prozessführung, unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Rechtsvertreterin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (pag. 19 218).