19 077]). In seiner Strafrechtsbeschwerde vom 5. Februar 2018 (pag 19 217) beantragte der Beschuldigte zusammengefasst einen vollumfänglichen Freispruch, unter Einschluss der Zivilklage (Ziff. III, V.1 und V.2 des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs vom 15. September 2017, pag. 19 073, 19 077). Sodann machte er die vollumfängliche Tragung der Entschädigungskosten für seine amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren durch die Staatskasse (Ziff. IV.5 des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs vom 15. September 2017, pag. 19 077) sowie für das erstinstanzliche Verfahren die Auszahlung einer Parteientschädigung gemäss Kostennote geltend.