Sodann wurde die Zivilklage der Strafklägerin u.a. betreffend den Beschuldigten gutgeheissen, wobei er und F.________ unter Anordnung der solidarischen Haftbarkeit zur Bezahlung von CHF 775‘000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 16. November 2006 an die Strafklägerin (Ziff. V.1. des oberinstanzlichen Urteils vom 15. September 2017) sowie einer entsprechenden erst- und oberinstanzlichen Parteientschädigung an diese verurteilt wurden (Ziff. V.2. des oberinstanzlichen Urteils vom 15. September 2017 [vgl. pag. 19 077]).