I.3. des oberinstanzlichen Urteils vom 15. September 2017). Sodann wurde die Rechtskraft festgestellt, als weiter verfügt wurde, dass sämtliche beschlagnahmten und sich noch bei den Akten befindlichen Unterlagen als Beweismittel bei den Akten bleiben (Ziff. I.4. des oberinstanzlichen Urteils vom 15. September 2017 [vgl. pag. 19 072]). Oberinstanzlich schuldig erklärt wurde der Beschuldigte der Brandstiftung, begangen am 11. Februar 2006 in J.________(Ort) (Ziff. III.1. des oberinstanzlichen Urteils vom 15. September 2017) sowie der Gehilfenschaft zum Betrug, begangen am 11. Februar 2006 in J.________(Ort), zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin (Ziff.