2 B.________ als amtliche Verteidigerin beigeordnet (pag. 18 801 f.). Am 12. September 2017 fand die Berufungsverhandlung statt. Im oberinstanzlichen Urteil vom 15. September 2017 wurde festgestellt, dass das Urteil des WSG vom 18. Januar 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen zwischen dem 5. Juni und dem 3. Juli 2014, schuldig erklärt wurde und hierfür zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt wurde (Ziff.