V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die hierfür ausgefällte Freiheitsstrafe (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die daraus resultierenden Kostenfolgen (Ziff. V.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie auf die Verurteilung im Zivilpunkt inkl. Parteientschädigung (Ziff. VII.2. und VII.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) an die Straf- und Zivilklägerin (pag. 18 749 ff.). Keine der Parteien erklärte Anschlussberufung oder machte Gründe für ein Nichteintreten geltend. Mit Verfügung vom 9. November 2016 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwältin