_ form- und fristgerecht Berufung an. Die Berufungsführerin 2 beschränkte ihre Berufung betreffend den Beschuldigten in der Berufungserklärung vom 27. Juli 2016 auf die Forderung eines zusätzlichen Schuldspruches wegen Gehilfenschaft zum Betrug (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Eine Erhöhung oder Änderung der Strafe wurde jedoch ausdrücklich nicht angestrebt (pag. 18 737 ff.). Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung in der Berufungserklärung vom 2. August 2016 auf den Schuldspruch wegen Brandstiftung (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die hierfür ausgefällte Freiheitsstrafe (Ziff.