I.C.1. der Anklageschrift, pag. 836 f.) sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen zwischen dem 5. Juni 2014 und dem 3. Juli 2014 (Ziff. I.C.2. der Anklageschrift, pag. 836 f.). Das WSG verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00, sowie zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (pag. 18 561). Weiter wurde die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin betreffend den Beschuldigten und E.________ gutgeheissen.