30 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 10. Oktober 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde: von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Natur- und Heimatschutzgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 01.06.2016 - 28.06.2016 in C.________, Alpgebiet D.________ (Alp) betreffend 1. Seillinie im Flachmoorgebiet unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 4‘073.65 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte,