Für die Ausübung seiner Verfahrensrechte wird dem Beschuldigten 1/3 der Verteidigungskosten als Entschädigung ausgerichtet. Auf weitere Entschädigungen oder eine Genugtuung wird verzichtet, da der Freispruch grundsätzlich aus rein formellen Gründen erfolgte (vgl. dazu Dispositiv pag. 366 Ziff. I). Diese Erkenntnis war ebenfalls korrekt. Die anteilsmässige Entschädigung von CHF 4‘073.65 ist rechtskräftig. Oberinstanzlich hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung, da er vollständig unterliegt (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO).