28. Entschädigung Das Regionalgericht führte zur vorinstanzlichen Entschädigung aus: Wird der Beschuldigte ganz oder teilweise freigesprochen, hat er Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessen Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung verweigern, wenn der Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Für die Ausübung seiner Verfahrensrechte wird dem Beschuldigten 1/3 der Verteidigungskosten als Entschädigung ausgerichtet.