29 gehen war korrekt. Mithin hat der Beschuldigte anteilsmässig erstinstanzliche Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘933.35 zu bezahlen. Aufgrund seines vollständigen Unterliegens hat der Beschuldige zudem die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘000.00 zu bezahlen.