Dieser Entschädigungsanspruch ist rechtskräftig. Auf den nunmehr verlangten Freispruch für die 2. Seillinie ist demnach noch eine Entschädigung von Fr. 8'147.25 zuzusprechen. Die gesamten Verfahrenskosten der ersten Instanz sind dem Staat aufzuerlegen, ebenso die Kosten des Rechtsmittelverfahrens […].