26. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht geltend was folgt: Beim beantragten Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten eine Entschädigung für die Verteidigungskosten sowohl für das erst- wie auch das oberinstanzliche Verfahren zuzusprechen (Art. 429 StPO). Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschuldigte eine Honorarnote von insgesamt Fr. 12'220.90 eingereicht. Zufolge des Teilfreispruchs sprach ihm die Vorinstanz einen Drittel (p. 405), ausmachend Fr. 4'073.65, zu. Dieser Entschädigungsanspruch ist rechtskräftig.