Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Nach dem Gesagten sind von den 20 Strafeinheiten zu je CHF 90.00 deren 20% als Verbindungsbusse – ausmachend 4 Tagessätze und folglich CHF 360.00 – auszusprechen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 4 Tage festzusetzen ist.