zu 42 StGB). Dass dem Beschuldigten, welcher einen blanken Strafregisterauszug und auch sonst ein unauffälliges Sozialleben aufweist, der bedingte Strafvollzug mit minimaler Probezeit von 2 Jahren gewährt werden kann, ist evident. Dem Beschuldigten ist eine günstige Prognose zu stellen, sodass ihm der bedingte Vollzug gewährt wird. Im Übrigen ist allein schon das reformatio in peius-Verbot zu beachten.